Satzung des Vereins Tauschring Dresden e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung (MV) am 29.01.2003)

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tauschring Dresden e.V.“.
Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
Sitz des Vereins ist Dresden. Er ist dort beim Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1999.

§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege im Bereich der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe.
Er verwirklicht dies insbesondere durch die Organisation eines Tauschrings zur geldlosen Verrechnung von gegenseitigen Hilfeleistungen seiner Mitglieder (MG).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation eines Vermittlungsservices, die Ausrichtung von Treffen und Veranstaltungen sowie Bildungsarbeit.

§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein unterstützt durch die Organisation von sozialen Netzen hilfsbedürftige Menschen in Armut und sozialer Isolation und fördert die Integration von ausländischen MitbürgerInnen.
Der Verein fördert den Umweltschutz, insbesondere durch die Vermittlung von ressourcensparenden Reparaturen sowie den Verleih und die Weiternutzung von Gebrauchsgegenständen.
Der Verein fördert die Beratung zu gesunden Lebensweisen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die MG erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen entsprechenden Antrag stellt, den gültigen Jahresbeitrag zahlt und die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, bei der ein Personaldokument zur Identifizierung vorzulegen und das Geburtsdatum und der –ort anzugeben sind, wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern der Vorstand keine Einwände erhebt.
Die Mitgliedschaft endet
• bei Austritt (Erklärung erfordert die Schriftform) mit Ablauf des übernächsten Monats, sofern das persönliche Talentekonto keinen Negativsaldo ausweist. Jedes MG ist verpflichtet, sein Talentekonto auszugleichen.
• bei Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Form von Verstößen gegen die Satzung/Tauschregeln oder grob unbilliges Verhalten gegenüber anderen MG durch den Vorstand.
Der Ausschluss wird schriftlich begründet und zugestellt. Binnen eines Monats kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die MV.
• bei Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen


§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die ständige Geschäftsstelle

§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der auch Stellvertreter des Vorsitzenden ist, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von §26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode berufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, gegenüber der MV Rechenschaft über seine Arbeit, insbesondere in Bezug auf das abgelaufene Kalenderjahr, das Talentekonto und die Finanzen abzulegen.
Der Vorstand bedient sich zur Wahrnehmung seiner laufenden Geschäfte einer Geschäftsstelle, in der i.d.R. 2 Mitglieder als Ansprechpartner für die Mitglieder zur Verfügung stehen.
Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Vereins und dessen Satzung haben, können die erforderlichen Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied ohne vorherige Zustimmung der MV und/oder des restlichen Vorstandesvorgenommen werden. Die vorgenommenen Änderungen sind spätestens mit der Einladung zur nächsten MV den MG mitzuteilen.

§8 Mitgliederversammlung
Die MV wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Beschluss über den Finanzplan
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung)
• Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
• Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes durch den Vorstand
• Wahl des Vorstandes
• Beschluss der Tauschregeln

Zu Beginn der MV erfolgt die Wahl des Versammlungsleiters, der die Beschlussfähigkeit der MV feststellt. Die MV ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Danach wird ein Protokollführer ausgewählt.
Außerordentliche Sitzungen sind auf schriftlichen Antrag von 20% der MG, bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Beschlüsse der MV werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden MG gefasst. Stimmenenthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, eine Übertragung zur Ausübung des Stimmrechts auf andere MG ist nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den MG in Abschrift zuzuleiten ist.


§9 Beiträge und Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und Ermäßigungen werden zur MV beschlossen.
Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Herabsetzung bzw. Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.


§10 Haftung

Durch die in den Tauschheften verbuchten Vorgänge entstehen Guthaben bzw. Verpflichtungen, die ein Versprechen auf Gegenleistung darstellen und daher nicht in Landes- oder sonstigen Währungen eingefordert werden können. Alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten liegen in der Verantwortung der MG. Der Verein haftet weder für Forderungen, die gegenüber MG bestehen, noch für Forderungen, die aus ungedeckten Schadensfällen erwachsen.
Der Verein übernimmt des weiteren keinerlei Garantien oder macht Zusagen über die Qualität für die von den MG erbrachten Leistungen.
Der Verein behält sich vor, Angebote/Nachfragen auszuschließen, sofern diese gegen die Satzung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen.

§11 Datenschutz
Alle erfassten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Vereins genutzt und auch nur aus diesem Anlass erfasst und gespeichert werden.
Aus diesem Grund wird die Liste der MG mit deren Mitgliedsnummern und Adressen auch nur an solche weitergegeben. Mit der Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag verpflichtet sich jedes Mitglied, von diesen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben und sich an diese Bestimmungen zu halten.
Jeder Verstoß, z.B. durch unrechtmäßige Veröffentlichung oder Weitergabe schützenswerter Daten kann zum Ausschluss aus dem Verein und ggf. zu zivilrechtlicher Verfolgung führen.
Bei Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch MG sind Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Tauschring Dresden e.V. ausgeschlossen.

§12 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit einer 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der MV. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dresden, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

...und hier die Satzung zum Download im PDF-Format!