Satzung des Vereins Tauschring Dresden e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung (MV) am 29.01.2003)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tauschring Dresden e.V.“.
Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
Sitz des Vereins ist Dresden. Er ist dort beim Amtsgericht im Vereinsregister
eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1999.
§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege im
Bereich der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe.
Er verwirklicht dies insbesondere durch die Organisation eines Tauschrings
zur geldlosen Verrechnung von gegenseitigen Hilfeleistungen seiner
Mitglieder (MG).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation eines
Vermittlungsservices, die Ausrichtung von Treffen und Veranstaltungen
sowie Bildungsarbeit.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein unterstützt durch die Organisation von sozialen
Netzen hilfsbedürftige Menschen in Armut und sozialer Isolation
und fördert die Integration von ausländischen MitbürgerInnen.
Der Verein fördert den Umweltschutz, insbesondere durch die
Vermittlung von ressourcensparenden Reparaturen sowie den Verleih
und die Weiternutzung von Gebrauchsgegenständen.
Der Verein fördert die Beratung zu gesunden Lebensweisen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. und ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die MG erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die einen entsprechenden Antrag stellt, den gültigen
Jahresbeitrag zahlt und die Ziele des Vereins unterstützt.
Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters Mitglied werden.
Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, bei der ein Personaldokument
zur Identifizierung vorzulegen und das Geburtsdatum und der –ort
anzugeben sind, wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern der
Vorstand keine Einwände erhebt.
Die Mitgliedschaft endet
• bei Austritt (Erklärung erfordert die Schriftform)
mit Ablauf des übernächsten Monats, sofern das persönliche
Talentekonto keinen Negativsaldo ausweist. Jedes MG ist verpflichtet,
sein Talentekonto auszugleichen.
• bei Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten
in Form von Verstößen gegen die Satzung/Tauschregeln
oder grob unbilliges Verhalten gegenüber anderen MG durch den
Vorstand.
Der Ausschluss wird schriftlich begründet und zugestellt. Binnen
eines Monats kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über
die Berufung entscheidet die MV.
• bei Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die ständige Geschäftsstelle
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der
auch Stellvertreter des Vorsitzenden ist, dem Schriftführer
und bis zu zwei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein
im Sinne von §26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode berufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, gegenüber der MV Rechenschaft
über seine Arbeit, insbesondere in Bezug auf das abgelaufene
Kalenderjahr, das Talentekonto und die Finanzen abzulegen.
Der Vorstand bedient sich zur Wahrnehmung seiner laufenden Geschäfte
einer Geschäftsstelle, in der i.d.R. 2 Mitglieder als Ansprechpartner
für die Mitglieder zur Verfügung stehen.
Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden
Einwände im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Vereins
und dessen Satzung haben, können die erforderlichen Veränderungen
durch den Vorstandsvorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied
ohne vorherige Zustimmung der MV und/oder des restlichen Vorstandesvorgenommen
werden. Die vorgenommenen Änderungen sind spätestens mit
der Einladung zur nächsten MV den MG mitzuteilen.
§8 Mitgliederversammlung
Die MV wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich 4 Wochen vor dem Sitzungstermin
unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Beschluss über den Finanzplan
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
• Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung)
• Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
• Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes durch den Vorstand
• Wahl des Vorstandes
• Beschluss der Tauschregeln
Zu Beginn der MV erfolgt die Wahl des Versammlungsleiters, der
die Beschlussfähigkeit der MV feststellt. Die MV ist beschlussfähig,
wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Danach wird
ein Protokollführer ausgewählt.
Außerordentliche Sitzungen sind auf schriftlichen Antrag von
20% der MG, bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Beschlüsse der MV werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden MG
gefasst. Stimmenenthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, eine Übertragung zur Ausübung
des Stimmrechts auf andere MG ist nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und den MG in Abschrift zuzuleiten ist.
§9 Beiträge und Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und
Ermäßigungen werden zur MV beschlossen.
Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Herabsetzung bzw.
Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.
§10 Haftung
Durch die in den Tauschheften verbuchten Vorgänge entstehen
Guthaben bzw. Verpflichtungen, die ein Versprechen auf Gegenleistung
darstellen und daher nicht in Landes- oder sonstigen Währungen
eingefordert werden können. Alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten liegen in der Verantwortung der MG. Der Verein haftet
weder für Forderungen, die gegenüber MG bestehen, noch
für Forderungen, die aus ungedeckten Schadensfällen erwachsen.
Der Verein übernimmt des weiteren keinerlei Garantien oder
macht Zusagen über die Qualität für die von den MG
erbrachten Leistungen.
Der Verein behält sich vor, Angebote/Nachfragen auszuschließen,
sofern diese gegen die Satzung, die guten Sitten oder geltendes
Recht verstoßen.
§11 Datenschutz
Alle erfassten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erfüllung
der Aufgaben des Vereins genutzt und auch nur aus diesem Anlass
erfasst und gespeichert werden.
Aus diesem Grund wird die Liste der MG mit deren Mitgliedsnummern
und Adressen auch nur an solche weitergegeben. Mit der Unterschrift
auf dem Mitgliedsantrag verpflichtet sich jedes Mitglied, von diesen
Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben und sich an diese Bestimmungen
zu halten.
Jeder Verstoß, z.B. durch unrechtmäßige Veröffentlichung
oder Weitergabe schützenswerter Daten kann zum Ausschluss aus
dem Verein und ggf. zu zivilrechtlicher Verfolgung führen.
Bei Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch MG sind
Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Tauschring
Dresden e.V. ausgeschlossen.
§12 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit einer 2/3-Mehrheit
gefassten Beschlusses der MV. Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen an die Stadt Dresden, die es ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
...und
hier die Satzung zum Download im PDF-Format!
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